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26.03.2019

Tempo-30-Zone / Kindertagesstätte an der Apenrader Straße

Anfrage AF-13/2019 der Ratsfraktion Bündnis 90 / Die Grünen im SUPA am 12.03.2019 und Beantwortungen im SUPA am 26.03.2019 und 23.04.2019

Anfrage:

Soll im Rahmen des Baues einer Kindertagesstätte an der Apenrader Straße eine Tempo-30-Zone ausgewiesen werden?

Wenn ja: Wie ist die diesbezügliche Zeitplanung?

Beantwortung durch die Verwaltung im SUPA am 26.03.2019

Die Verkehrsbehördehat sich am 19.03.2019 in der Verkehrsschau zusammen mit der Straßenbaubehörde und der Polizei die Situation vor Ort erneut angesehen. Ob die Anordnungsvoraussetzungen vorliegen, kann abschließend erst beurteilt werden, wenn die Kindertagesstätte ihren Betrieb aufgenommen hat.

Fraglich ist hier insbesondere, ob im Nahbereich tatsächlich ein starker, durch die Einrichtung ausgelöster Ziel-und Quellverkehr zu erwarten ist.

Insgesamt muss durch eine solche Anordnung ein zusätzlicher Sicherheitsgewinn zu erwarten sein.

Die Prüfung und Entscheidung erfolgt unter Anhörung von Straßenbaubehörde und Polizei zu gegebener Zeit durch die Verkehrsbehörde, vermutlich nach den Herbstferien 2019.

Beantwortung durch die Verwaltung im SUPA am 23.04.2019

Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Geschwindigkeit im unmittelbaren Bereich von an Straßen gelegenen Kindergärten usw. in der Regel auf Tempo 30 km/h zu beschränken, soweit die Einrichtungen über einen direkten Zugang zur Straßeverfügen oder im Nahbereich der Einrichtungen starker Ziel-und Quellverkehr mit all seinen kritischen Begleiterscheinungen (z. B. Bring-und Abholverkehr mit vielfachem Ein-und Aussteigen, erhöhter Parkraumsuchverkehr, häufige Fahrbahnquerungen durch Fußgänger, Pulkbildung von Radfahrern und Fußgängern) vorhanden ist.

Auf die Absenkung der Geschwindigkeit kann z. B. verzichtet werden, wenn eine drohende Verkehrsverlagerung auf die Wohnnebenstraßen zu befürchten ist.

Gibt es keinen unmittelbaren Zugang zur Straße, z. B. weil sich die Einrichtung auf einem abseits gelegenen Gelände befindet, kommt eine Geschwindigkeitsbeschränkung zunächst nicht in Frage. Es sei denn, es gibt im Nahbereich einen starken Ziel-und Quellverkehr (s. o.). In die Gesamtabwägung sind auch die Größe der Einrichtung und Sicherheitsgewinne durch Sicherheitseinrichtungen und Querungshilfen (z. B. Fußgängerüberwege, Lichtzeichenanlagen, Sperrgitter) einzubeziehen. Insgesamt muss durch eine solche Anordnung ein zusätzlicher Sicherheitsgewinn zu erwarten sein.

Es gibt keinen Automatismus, dass vor Schulen, Kindergärten, etc. stets Tempo 30 anzuordnen ist. Eine Einzelfallprüfung ist jeweils erforderlich, die die Verkehrsbehörde in Abstimmung mit der Straßenbaubehörde und der Polizei auch hier vornehmen wird.

 

Die Anfrage als PDF

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