08.12.2010
Sicherstellung einer angemessenen Finanzausstattung der Stadt Flensburg durch das Land Schleswig-Holstein
Gemeinsamer Antrag RV-150/2010 der Ratsfraktionen, CDU, SPD, WIF, SSW, Linke, Akopol, FDP und GRÜNE an die Ratsversammlung am 09.12.2010
Antrag:
Die Verwaltung wird beauftragt, zu prüfen, ob und wie im Rahmen eines Klagverfahrens vor dem Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgericht die verfassungswidrige Finanzausstattung der Stadt Flensburg durch das Land gerügt und eine zukünftige angemessene Finanzausstattung erreicht werden kann. Der Städteverband ist bei den Prüfungen einzubinden.
Über den Stadt der Prüfung und den Stand des Verfahrens ist regelmäßig im Hauptausschuss sowie in der Ratsversammlung zu berichten.
Begründung:
Das Land Schleswig-Holstein stellt den Gemeinden und Kreisen Finanzmittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung. Grundlage dafür ist neben den Regelungen in der Landesverfassung Art. 49 des Finanzausgleichsgesetzes (Gesetz über den Finanzausgleich in Schleswig-Holstein in der Fassung vom 05.02.2009), mit dem die jährliche Finanzausgleichsmasse festgelegt wird sowie die Höhe der Zuweisungen an die Kommunen, Kreise und kreisfreien Städte.
Trotzdem entwickelt sich die Finanzlage der Kommunen in Schleswig-Holstein dramatisch. Obwohl die Stadt Flensburg in den vergangenen Jahren in großem Umfang Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung durchgeführt hat, stellt der Einbruch der Kommunalfinanzen die Stadt vor unlösbare Probleme. Das Ziel des Haushaltsausgleichs ist auch durch konsequente Sparpolitik nicht mehr zu erreichen.
Für die Wahrnehmung von freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben gibt es so gut wie keine Gestaltungsmöglichkeiten mehr, ohne die Verschuldung weiter zu Lasten zukünftiger Generationen in die Höhe zu treiben. Die kommunale Selbstverwaltung ist bedroht, wenn das Land einerseits den Kommunen ihre Finanzzuweisungen in Höhe von 480 Mio. EUR kürzt und andererseits nicht für eine ausreichende Kompensation des Eingriffs durch Aufgabenverzicht, Standard-
reduzierung oder Erschließung anderer Einnahmequellen sorgt.
Vor dem Hintergrund der Regelung in Art. 28 GG müssen Bund und Land den Kommunen als Träger der kommunalen Selbstverwaltung eine angemessene Finanzausstattung garantieren, die die Kommune in die Lage versetzt, neben den Selbstverwaltungs- und Weisungsangelegenheiten alle weiteren freiwilligen Aufgaben zuverlässig erfüllen zu können.
Eine Finanzausstattung der Kommune ist dann nicht mehr angemessen, wenn der Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung deshalb nicht gewahrt wird, weil die Kommune mangels finanzieller Mittel außerstande ist, ein Minimum an freiwilligen Aufgaben der Selbstverwaltung zu erfüllen. Die Mindestfinanzausstattung, die eine derartige Betätigung noch ermöglicht, bildet die zwingend einzuhaltende Untergrenze einer angemessenen Finanzausstattung (vgl. LVerfG Mecklen-
burg-Vorpommern, Urteil vom 11.05.2006). Der Thüringische Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 21.11.2005 festgestellt, dass die dem Kernbereich des Selbstverwaltungsrechts zugehörige finanzielle Mindestausstattung der Kommunen als absolut geschützte Untergrenze nicht verhandelbar ist. Sie unterliegt keinen Relativierungen durch andere öffentliche Belange wie z. B. der finanziellen Leistungskraft des Landes. Ist ein Land mangels eigener finanzieller Leistungsfähigkeit außerstande, die Mindestausstattung der Kommunen durch Bereitstellung entsprechender Finanzmittel zu sichern, bleibt ihm nur die Möglichkeit, entweder die Kommunen von bereits auferlegten Aufgaben zu entlasten, gesetzlich vorgegebene und kostentragende Standards der kommunalen Aufgabenerfüllung abzusenken und auf die Erledigung neuer Aufgaben zu verzichten. Bei unverändertem Bestand sind Kürzungen der Finanzausgleichsmasse danach ausgeschlossen.