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08.12.2010

Geplante Änderung des Kommunalverfassungsrechts

Gemeinsamer Antrag RV-164/2010 der Ratsfraktionen, SPD, WIF, SSW, Linke, Akopol, FDP und GRÜNE an die Ratsversammlung am 09.12.2010

Antrag:
1. Die Stadt Flensburg bekennt sich zu der durch die Landesverfassung garantierten Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und fordert daher den Erhalt der Regelung zur Gleichstellungsbeauftragten gem. § 2 Abs. 3, § 4 GO.

2. Die Stadt Flensburg bekennt sich ebenfalls zu der durch die Landesverfassung verpflichtenden Beteiligung von Kindern und Jugendlichen und fordert den Erhalt der Regelung gem. § 47 f GO.

3. Die Stadt Flensburg bekennt sich weiterhin zu der in der Landesverfassung fixierten Form der Mitwirkung und Mitbestimmung durch Beiräte und fordert den Erhalt der Regelung gem. § 47 d, e GO.

4. Für die Stadt Flensburg haben Partizipation, Transparenz und Bürgerinfomation höchsten Stellenwert. Sie lehnt daher die geplanten Änderungen bei den Regelungen zur Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner, Einwohnerversammlung, Einwohnerfragestunde, Anhörung, Hilfe bei Verwaltungsangelegenheiten, Anregungen und Beschwerden, Einwohnerantrag, Bürgerentscheid, Bürgerbegehren ab und spricht sich für den Erhalt der entsprechenden Regelungen aus.

5. Die Stadt Flensburg bekennt sich dazu, dass die Zusammensetzung der Gemeindevertretung den Willen der Wählerinnen und Wähler möglichst repräsentativ widerspiegeln muss. Angemessene Arbeitsmöglichkeitenn der demokratisch gewählten und ehrenamtlich tätigen Vertreterinnen und Vertreter haben für sie einen hohen Stellenwert. Sie spricht sich deshalb gegen Änderungen bei den Regelungen zur Größe der Gemeindevertretung und der Fraktionsmindestgröße aus.

6. Der Oberbürgermeister wird daher beauftragt, sich für den Erhalt der bisherigen Regelungen in §§ 2 Abs. 3 (Gleichstellungsbeauftragte), 16 a-g (Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner, Einwohnerversammlung, Einwohnerfragestunde, Anhörung, Hilfe bei Verwaltungsangelegenheiten, Anregungen und Beschwerden, Einwohnerantrag, Bürgerentscheid, Bürgerbegehren), 31 Abs. 2 (Größe der Gemeindevertretungen nach Gemeinde- und Kreiswahlgesetz), § 32 a Abs. 5 (Mindestgröße der Fraktionen), 47 d-f (Beiräte, Beteiligung von Kindern und Jugendlichen) in der schleswig-holsteinischen Gemeindeordnung einzusetzen und sich gegenüber dem Städteverband und der Landesregierung dazu entsprechend schriftlich zu positionieren.

Begründung:
Die vom Innenministerium geplanten Änderungen des schleswig-holsteinischen Kommunalverfassungsrechts ohne unmittelbaren Bezug zum Urteil des Landesverfassungsgerichts zur Amtsordnung beinhalten gehen bei den im Antrag genannten Punkten in die falsche Richtung. Vor dem Hintergrund einer zunehmenden "Politik(er)verdrossenheit" in großen Teilen der Bevölkerung und zunehmenden Forderungen nach mehr Transparenz, Information und Mitwirkungsmöglichkeiten zeugen solche Vorschläge von mangelndem politischen Gespür für die Stimmung in der Bevölkerung.

Viele der genannten Regelungen sind in den vergangen Jahren eingeführt worden und haben sich im Großen und Ganzen bewährt. Hier jetzt die Streichung verbindlicher Regelungen vorzuschlagen bedeutet, ihre praktische Umsetzung und Anwendung der Willkür zufälliger Mehrheiten in den kommunalen Vertretungen zu überlassen. Schleswig-Holstein würde zu einem verfassungsrechtlich fragwürdigen Flickenteppich mit unterschiedlichen Regelungen in Fragen von Gleichstellung sowie Informations- und Mitwirkungsrechten.

Die von der Landesregierung vorgelegten Eckpunkte zur Novellierung der Landesverfassung sehen vor, die unter Punkt 1 bis 6 des Antrages aufgeführten Regelungen zukünftig aufzuheben. Der damit einhergehende Standardabbau gefährdet die Erfüllung des politisch erklärten Zieles der Gleichstellung, der Beteiligung und der Mitwirkung gesellschaftlich relevanter Gruppen und wirkt diesen sogar entgegen. Durch die Überlassung der Regelungen dieser überparteilichen Querschnittsaufgaben in die Entscheidung der Kommunen, werden diese in Abhängigkeit der jeweils politischen Entscheidungen und der zur Verfügung stehenden Mittel gestellt.

Die mit dem Ziel der Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vorgeschlagene Abschaffung der genannten Regelungen geht zu Lasten der Gestaltungshoheit der betroffenen Gruppen und zu Lasten der Qualitätsentwicklung der gemeinsam von Politik und Gesellschaft zu leistenden Aufgaben. Die Regelungen müssen daher auch zukünftig auf Gesamtaufgabe des Landes und verfassungsrechtlichern Auftrag anerkannt bleiben.

Im Einzelnen:
Die verpflichtende Regelung zur Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten gewährleistet die Verwirklichung der im Grundgesetz und in der Landesverfassung verankerten Gleichstellungspflicht unabhängig von den eigenen, den Kommunen möglichen Formen der Gleichstellung (z.B. Gleichstellungsausschuss). Gleichstellung ist damit als eine dauerhafte und landesweite Pflicht anerkannt, die unabhängig von weiteren Faktoren umgesetzt werden muss. Die aktuelle Regelung garantiert und stärkt die Aufgabenerfüllung gerade durch das in § 4 GO verankerte Widerspruchsrecht.

Die Regelung der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen gem. § 47 f GO gewährleistet ebenfalls eine dauerhaft unabhängige Wahrnehmung dieser Aufgabe, die nur dann als verlässlich und nachvollziehbar gelten kann, wenn sie auch weiterhin verpflichtend anerkannt wird.

Die Regelungen in § 47 d und e GO sehen vor, für gesellschaftlich bedeutsame Gruppen die Bildung von Beiräten mit Antragsrechten zuzulassen und hierdurch parteiunabhängige Mitwirkungsrechte zu garantieren. Dies schafft Struktur- und Partizipationssicherheit.

Durch die Vorschläge, die Gemeindevertretungen zu verkleinern und gleichzeitig die Mindestgröße der Fraktionen zu erhöhen würden kleine Fraktionen und zum Teil sogar mittelgroße Fraktionen erheblich in ihrer Arbeitsweise beschränkt werden, derzeitige Zweierfraktionen würden durch Verlust des Fraktionsstatus komplett arbeitsunfähig. Dies entspricht wohl kaum dem demokratischen Miteinander sowie einer Wertschätzung der ehrenamtlichen Arbeit und ist daher strikt abzulehnen.

Download: Der Antrag als Datei (pdf).

Der Antrag wurde mit großer Mehrheit gegen die Stimmen der CDU angenommen.

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