01.06.2011
Finanzierung der Kindertagesbetreuung
Gemeinsamer Antrag RV-60/2011, 5. Ergänzung der Ratsfraktionen CDU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen, Die Linke, FDP und AKOPOL zu RV- 60/2011, Anlage zur Richtlinie über die Förderung von Kindertagesstätten in der Stadt Flensburg (KiTa-Förderrichtlinie - KiTaFR), Punkt 10 "Individueller Rechtsanspruch" an den Jugendhilfeausschuss am 1.6.2011, den Finanzausschuss am 9.6.2011, den Jugendhilfeausschuss am 22.6.2011 und die Ratsversammlung am 23.6.2011
Antrag:
Der Jugendhilfeausschuss möge beschließen: Der vorletzte Satz wird hinter "... bis zu drei Monaten..." ergänzt um den Zusatz "...bzw. bei Geburt eines weiteren Kindes bis zu 14 Monaten..." .(Anlage zur Richtlinie über die Förderung von Kindertagesstätten, S. 4, Zeile 6)
Er lautet dann: In den Einzelfällen, in denen erkennbar ist, dass die persönlichen Voraussetzungen vorübergehend nicht vorliegen, kann der individuelle Rechtsanspruch auch nach Wegfall der persönlichen Voraussetzungen bis zu drei Monate, bzw. bei Geburt eines weiteren Kindesbis zu 14 Monaten , weiterhin anerkannt werden.
Begründung:
Diese Veränderung ist dringend erforderlich, da die existierende Regelung eine Lücke aufweist, für Fälle, in denen das zweite (oder weitere) Kind unterwegs ist. Das Kind, welches sich in einer Kindertagesstätteneinrichtung befindet, muss diese bereits während der Mutterschutzfrist (6 Wochen vor und min. 8 Wochen nach der Geburt) verlassen, da die Drei- Monatsfrist überschritten wird. Dies läuft dem Sinn der Mutterschutzfrist absolut zuwider, wird aber auf Nachfrage von KiTa-Trägern so angewandt. Die Begründung lautet, dass der individuelle Rechtsanspruch mit Wegfall der Arbeitsverpflichtung der Mutter (Eintritt in die Mutterschutzzeit) entfallen sei. Diese Anwendung führt nun dazu, dass ein Kind, welches in einer Einrichtung eingewöhnt ist, diese nicht mehr besuchen darf. Außerdem ist dieses Kind dann wieder an 24 Std. zu Hause zu gewöhnen. Wenn der Rechtsanspruch für Kinder unter 3 Jahren kommt (ab Aug. 2013), besteht die Möglichkeit, dieses Kind ggf. in einer anderen Einrichtung wieder neu einzugewöhnen. Dies kann nicht im Sinne einer familienfreundlichen Stadt sein. Auch aus pädagogischen Gründen ist es keineswegs wünschenswert. Wir halten es daher für erforderlich, dass der individuelle Rechtsanspruch zumindest für das erste Jahr nach der Geburt des Geschwisterkindes bestehen bleibt. Dies wäre dann auch schlüssig und in Einklang mit der Laufzeit der Zahlung des Elterngeldes.
Der Antrag wurde in der Ratsversammlung am 23.06.2011 zurückgestellt.