05.11.2013
Beteiligungscontrolling hier: Systematik, Transparenz und Höchstgrenzen bei Aufwandsentschädigungen für Gremien-Mitglieder
Gemeinsamer Antrag RV-140/2013 der Ratsfraktionen CDU und Bündnis 90/Die Grünen für den Hauptausschuss am 5.11.2013 und die Ratsversammlung am 7.11.2013
Antrag:
Der als Anlage beigefügten Berechnungsgrundlage für die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Gremien-Mitglieder wird zugestimmt. Es handelt sich hierbei um Höchstgrenzen. Innerhalb dieser Höchstgrenzen wird die Aufwandsentschädigung von jedem Unternehmen separat festgelegt. Für Minderheitsbeteiligungen hat dieser Beschluss nur empfehlende Wirkung.
Es erfolgt eine Veröffentlichung der gezahlten Aufwandsentschädigungen auf der Internetseite der Stadt Flensburg, so dass transparent gemacht wird, ob und ggf. in welcher Höhe Gremien-Mitglieder Aufwandsentschädigungen erhalten.
Die Festlegung der Basis-Aufwandsentschädigung erfolgt durch feste Koppelung an die Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (EntschVO) des Landes Schleswig-Holstein in der jeweils gültigen Fassung. Sie beträgt 7,5 Prozent des in § 4 der EntschVO festgelegten monatlichen Höchstbetrages für Stadtpräsidentinnen und Stadtpräsidenten für Städte über 75.000 Einwohnerinnen und Einwohner.
Begründung:
Zielsetzung/Messbarkeit:
Auf Veranlassung einzelner Unternehmens-Gremien und in Abstimmung mit der AG Beteiligungssteuerung wurde vom Beteiligungscontrolling eine Berechnungsmethode für eine möglichst objektive Aufwandsentschädigung für Gremien-Mitglieder erarbeitet. Die Höhe wurde an den Parametern „Unternehmensgröße“, „Verantwortung/Haftung“ sowie „Funktion des Gremien-Mitglieds“ festgemacht. Es war nicht Ziel, den tatsächlichen Zeitaufwand bzw. die tatsächliche Sitzungsanzahl zugrunde zu legen. Es wurde jedoch ein Multiplikator für die Sitzungsanzahl in der Weise eingebaut, dass verschiedene Bandbreiten an regulär geplanten Sitzungen abgegriffen werden. Die Zahlung einer Aufwandsentschädigung erfolgt nur an ehrenamtliche stimmberechtigte Mitglieder. Gesellschafterversammlungen, die den stimmberechtigten Mitgliedern des Hauptausschusses entsprechen, wird die Aufwandsentschädigung für die Hauptausschuss-Sitzung gezahlt. Sachgeschenke sollten ggf. auf die Aufwandsentschädigungshöhe angerechnet werden.
Ausgangssituation:
Derzeit ist die Gewährung einer Aufwandsentschädigung sehr unterschiedlich in den einzelnen Beteiligungs-Unternehmen geregelt. (Zahlung von Aufwandsentschädigungen und/oder Fahrtkostenerstattungen; Sachgeschenke; keinerlei Vergütung).
Global-/Teilziel:
Alternativen:
1. Erarbeitung einer alternativen Berechnungsgrundlage (Änderung der Parameter, Multiplikatoren etc.)
2. Festlegung der Aufwandsentschädigung erfolgt durch jedes Beteiligungs-Unternehmen separat.Keine einheitliche Berechnungsgrundlage.
Beteiligung:
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Finanzierung/ Folgekosten:
Die Aufwandsentschädigungen sind von den Beteiligungs-Unternehmen zu leisten und müssen entsprechend in den Wirtschaftsplan eingearbeitet werden. Hieraus resultieren unter Umständenhöhere Haushaltsansätze für die entsprechenden Unternehmen.
Zeitpunkt der Umsetzung:
Die Zahlung einer Aufwandsentschädigung erfolgt rückwirkend ab Beginn der Legislaturperiode. Eine Überprüfung/Anpassung – insbesondere der Basis-Aufwandsentschädigung – ist alle fünf Jahre in Anpassung an die Legislaturperiode geplant.
Gleichstellung:
Die Festlegung der Höhe der Aufwandsentschädigung erfolgt geschlechtsneutral.
Der Antrag und die Berechnungsgrundlage der Aufwandsentschädigungen (Anlage )als PDF
Es wurde auf der Ratsversammlung am 7.11.2013 der Beschlussvorlage von SPD, SSW, WiF, RV-140/2013, 2. Ergänzung zugestimmt. Es wurde über die Vorlage RV-140/2013 nicht mehr abgestimmt.
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