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06.02.2019

Nein zu diskriminierender, frauenfeindlicher und sexistischer Außenwerbung! Verbindliche Regeln für städtische Werbeflächen;

Gemeinsamer Antrag HA-3/2019 der Ratsfraktion/en Bündnis 90/Die Grünen, SPD, SSW, Die Linke für den Gleichstellungsausschuss am 06.02.2019 Hauptausschuss am 19.02.2019 

Antrag:

1. Die Verwaltung wird beauftragt, darauf zu achten, dass sexistische und/oder diskriminierende Werbung und Darstellungen auf öffentlichen Flächen, an öffentlichen Gebäuden und Fahrzeugen der Stadt sowie ihrer Gesellschaften unterbleiben.

2. Bei allen Werbeverträgen, die die städtische Verwaltung oder städtische Unternehmen abschließen, soll mit den Vertragspartner*innen vereinbart werden, dass Werbung, die Menschen aufgrund ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Orientierung oder sexuellen Identität herabwürdigt, abzulehnen ist. Bei bereits bestehenden Verträgen wird die Möglichkeit geprüft, diese im Rahmen der Vertragsfreiheit so anzupassen, dass die Präsentation von diskriminierender und sexistischer Außenwerbung auf städtischen Flächen nicht mehr zulässig ist.

3. Wird dieser vertraglichen Vereinbarung zuwidergehandelt, ist die jeweilige Werbung durch die Vertragspartner*innen abzuhängen. Eine Begutachtung der Werbeplakate im Vorfeld durch die städtische Verwaltung findet nicht statt. Lediglich, wenn sexistische Werbung publiziert wurde bzw. Beschwerden über stadteigene Werbeflächen vorliegen, ist die Verwaltung gefordert, die Werbung zu prüfen. Hierzu wird die Verwaltung beauftragt, einen Vorschlag für ein geeignetes Verfahren vorzubereiten.

4. Die Kriterien für die Bewertung sexistischer Werbung orientieren sich an den Kriterien des Deutschen Werberats. Demnach handelt es sich um sexistische Darstellungen, wenn

1. Geschlechtsbezogene Über-/Unterordnungsverhältnisse dargestellt werden.

2. Eigenschaften, Fähigkeiten und soziale Rollen in Beruf und Familie ausschließlich aufgrund von Geschlecht zugeordnet werden.

3. Sexuelle Anziehung als ausschließlicher Wert von Frauen dargestellt wird.

4. Sexuelle Verfügbarkeit suggeriert wird. Die Beurteilung anhand dieser Kriterien wird durch eine eigens dafür eingerichtete Arbeitsgruppe vorgenommen.

Begründung:

Zielsetzung: Diskriminierende, frauenfeindliche und sexistische Darstellungen sollen im öffentlichen Raum vermieden werden soweit eine städtische Beteiligung gegeben ist. Werbetreibende, die Verträge mit der städtischen Verwaltung oder ihren Tochtergesellschaften abschließen, sollen auf diese Weise für das Thema sensibilisiert werden. Für die Arbeitsgruppe, die bei konkreten Beschwerden anhand der o.g. Kriterien beurteilt, schlagen wir unter Leitung des Gleichstellungsbüros eine Gruppe mit je zwei weiteren Personen aus dem Gleichstellungsausschuss und dem AK Vielfalt vor.

Ausgangssituation: Zurzeit gibt es keinerlei Beschränkungen bei der Nutzung von städtischen Werbeflächen. Inhalte die Frauen und/oder Männer nach den o.g. Kriterien auf sexistische Art und Weise darstellen und so zur Verbreitung von Geschlechtsstereotypen beitragen, dürfen verbreitet werden. Dabei ist bekannt, dass Darstellungen sexueller Verfügbarkeit in der Werbebranche vielfach eingesetzt werden. Laut einer Studie der Hochschule für Medien in Stuttgart (2016) wird jede dritte Frau in der Werbung sexualisiert dargestellt. Diese Darstellungen im öffentlichen Raum bleiben nicht ohne Folgen, sondern beeinflussen und verfestigen vorhandene Vorstellungen von Geschlecht insbesondere bei jungen Menschen (http://mega.public.lu/fr/actualites/2015/07/media/BefundeFeldexperiment_1_SGM_25112013.pdf).

Alternativen: Eine Regulierung findet nicht statt, sexistische und diskriminierende Darstellungen von Frauen und Männern dürfen weiterhin auf städtischen bzw. kommunalen Flächen gezeigt werden.

Beteiligung: „AK Vielfalt“, Gleichstellungsbeauftragte

Finanzierung/ Folgekosten: Die anfallenden Aufgaben können von der Gleichstellungsbeauftragten in Zusammenarbeit mit dem Gleichstellungsausschuss übernommen werden. Es entstehen keine zusätzlichen Kosten.

Zeitpunkt der Umsetzung: Umsetzung zum nächstmöglichen Zeitpunkt

Gleichstellung: Die Maßnahme richtet sich gegen geschlechtliche Diskriminierung.

Der Antrag als PDF

Dem Antrag wurde in der Sitzung des Gleichstellungsausschusses am 6.2. zugestimmt.

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